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TRGS 519 fuer Maler — was sich mit der Neufassung 2025 geaendert hat

Die TRGS 519 wurde am 28.02.2025 neu gefasst. Was Maler in Altbau-Renovierungen jetzt dokumentieren muessen, und welche Sachkundenachweise Pflicht sind.

4 Min LesezeitMalerAkte Team

Die TRGS 519 (Technische Regel fuer Gefahrstoffe — Asbest: Abbruch-, Sanierungs-, Instandhaltungsarbeiten) wurde am 28. Februar 2025 in neuer Fassung veroeffentlicht. Fuer Malerbetriebe, die Renovierungsarbeiten in Bauten vor 1995 ausfuehren, hat das praktische Konsequenzen — von der Sachkunde-Pflicht bis zur Doku-Akte.

Was ist TRGS 519 und warum betrifft sie Maler?

TRGS 519 konkretisiert die Anforderungen aus der GefStoffV (Gefahrstoffverordnung) fuer asbesthaltige Materialien. Geltungsbereich sind ASI-Arbeiten — Asbest-Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten. Maler sind direkt betroffen, sobald sie an Untergruenden arbeiten, die Asbest enthalten koennen:

  • Spachtelmassen aus den 1970er-/80er-Jahren (haeufig asbesthaltig)
  • Putze mit Asbest-Faser-Zumischung
  • Hartfaserplatten in Altbauten
  • Asbesthaltige Wand- und Boden-Beschichtungen

Auch das Ueberstreichen kann Faserfreisetzung ausloesen, wenn der Untergrund angeschliffen, abgekratzt oder abgewaschen wird.

Die zentralen Aenderungen der Neufassung vom 28.02.2025

Drei Punkte sind fuer Maler besonders relevant:

  1. Klarstellung Bauten vor 1995: Renovierungsarbeiten in Bauten vor 1995 mit Asbest-Verdacht sind ohne dokumentierte Gefaehrdungsbeurteilung nicht mehr zulaessig. Das galt zwar implizit, ist jetzt aber explizit als Pflicht-Schritt definiert.

  2. Sachkundenachweis Anlage 4 (kleiner Asbestschein): Die Anforderungen an den Lehrgang wurden konkretisiert. Mindestens 16 Stunden Schulungsumfang, alle 6 Jahre Fortbildung. Anerkannte Anbieter sind BG BAU, Bauindustrie-Akademien, IFA-zertifizierte Schulungsanbieter.

  3. Doku-Aufbewahrung 40 Jahre: Wegen der Berufskrankheit-Latenz (Asbestose kann Jahrzehnte spaeter ausbrechen) muessen alle Auftrags-Akten mit Asbest-Bezug 40 Jahre aufbewahrt werden. Das ist die laengste Aufbewahrungsfrist, die ein KMU systematisch handhaben muss.

Sachkundenachweis (kleiner Asbestschein nach Anlage 4) — Pflicht oder optional?

Faktisch Pflicht — auch wenn die Norm formal nicht jedem Maler-Betrieb vorschreibt, einen Sachkundigen zu beschaeftigen. Hintergrund: ASI-Arbeiten mit emissionsarmen Verfahren duerfen nur von Personen ausgefuehrt werden, die nach Anlage 4 sachkundig sind.

Praktisch heisst das: ein Maler-Betrieb, der Renovierungsarbeiten in Altbauten anbietet, MUSS mindestens einen Sachkundigen im Team haben — oder darf bestimmte Auftraege schlicht nicht annehmen. Bei einer Pruefung durch die Berufsgenossenschaft ist das nachzuweisen.

Die Sachkunde-Pruefung umfasst:

  • Schriftliche Pruefung (Multiple-Choice + offene Fragen)
  • Praktische Pruefung am Modell
  • Pruefung der koerperlichen Eignung (G24-Vorsorge bei haeufiger Exposition)

Gefaehrdungsbeurteilung vor Renovierungsarbeiten in Altbauten (vor 1995)

Vor JEDER Renovierung in einem Bauwerk vor 1995 ist eine schriftliche Gefaehrdungsbeurteilung Pflicht (§ 6 GefStoffV + TRGS 519 Anhang). Inhalt:

  • Baujahr und vermuteter Asbest-Bestand
  • Geplante Arbeiten und Verfahren
  • Massnahmen zur Faserfreisetzungs-Minimierung
  • PSA und Schutzmassnahmen
  • Sachkundenachweise der eingesetzten Mitarbeiter

Bei begruendetem Verdacht ist eine Asbest-Erkundung notwendig (IFA-zertifiziertes Labor mit Materialprobe). Erst nach negativem Befund oder mit beantragter Sanierungs-Anzeige darf weitergearbeitet werden.

Doku-Pflichten — was muss aufbewahrt werden?

Pro Auftrag mit Asbest-Bezug:

  • Gefaehrdungsbeurteilung (schriftlich)
  • Sachkundenachweise der Mitarbeiter
  • Massnahmenplan und Schutzkonzept
  • Foto-Doku der Arbeitsumgebung und Schutzmassnahmen
  • Entsorgungsnachweise fuer asbesthaltigen Abfall
  • Unterweisungs-Protokolle der Mitarbeiter
  • ggf. Asbest-Erkundungsbericht des Labors

Aufbewahrung: 40 Jahre. Das ist die laengste Frist im Maler-Geschaeft — laenger als jede Steuer- oder Handelsrechts-Aufbewahrung. Wer das auf Papier handhaben will, baut sich ueber 20 Jahre einen Aktenraum von der Groesse eines Wohnzimmers.

Strafen und Haftungsfragen

Verstoesse werden nach § 26 GefStoffV als Ordnungswidrigkeit verfolgt — Bussgelder bis 50.000 EUR. Bei vorsaetzlichem Handeln (z.B. wissentliches Ueberstreichen asbesthaltiger Untergruende ohne Schutzmassnahmen) drohen strafrechtliche Konsequenzen nach § 327 StGB (Gefaehrdung der Umwelt).

Wichtiger noch: zivilrechtliche Haftung gegenueber Mitarbeitern, wenn Berufskrankheiten (Asbestose, Mesotheliom) Jahre spaeter ausbrechen und der Betrieb nicht nachweisen kann, dass Schutzmassnahmen ergriffen wurden. Ohne Doku gibt es keinen Beweis — Beweislast traegt der Arbeitgeber.

Wie ein Sachkunde-Register und eine Objekt-Akte den Nachweis erleichtern

Eine Software wie MalerAkte loest das ueber drei Mechanismen:

  1. Sachkunde-Profil pro Mitarbeiter mit Pruefdatum, Aussteller und Fortbildungs-Faelligkeit. Automatischer Reminder vor Ablauf der 6-Jahres-Frist.
  2. Auftrags-Akte mit Baujahr-Check — vor jedem Auftrag wird abgefragt, ob das Bauwerk vor 1995 errichtet wurde. Bei "ja" wird die Gefaehrdungsbeurteilungs-Vorlage zwingend angelegt.
  3. 40-Jahre-Aufbewahrung automatisch durchgesetzt — kein manueller Akten-Raum, keine Loesch-Fehler, jede Akte ist auch in Jahrzehnten noch abrufbar.

Mehr im Kontext: unser Wissen-Artikel zu TRGS 519, die Renovierungs-Maler-Software-Seite und der Gefahrstoffe-Wissen-Hub.

Fazit

Die TRGS-519-Neufassung 2025 macht implizite Pflichten explizit — und sie verschaerft die Doku-Anforderungen fuer Altbau-Renovierungen substanziell. Wer als Maler in Bauten vor 1995 arbeitet, kann das nicht mehr auf gut Glueck machen. Sachkunde-Register, Gefaehrdungsbeurteilung pro Objekt und 40-Jahre-Aufbewahrung sind ohne digitale Loesung praktisch nicht zu managen.

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